
Vom Rechte
Adalbert Stifter
ISBN: 978-3-85252-105-3
21 x 15 cm, 30 S.
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Kurzbeschreibung
Ein Artikel im "Wiener Boten" aus dem Jahre 1850
Nachdem nun die Kriegsbegebenheiten vorübergegangen sind, nachdem die Wehen, die auf sie folgten, sich allgemach auszugleichen beginnen, da auch unsere Staatszustände sich immer mehr befestigen und ordnen, so wollen wir in den Spalten unseres Blattes von Zeit zu Zeit auch über einige Dinge ein Wort reden, die sonst in die Schule gehörten, die aber jetzt auch außer der Schule, ja man kann fast sagt, überall besprochen werden, da wir ja eigentlich nun alle, alt und jung, in einer neuen Schule begriffen sind, und die für uns von der größten Wichtigkeit sind, da sie, falsch angewendet, die größten Verwirrungen hervorzubringen imstand sind, nämlich vom Rechte und von dem Staate.
[…]
Persönliche Rechte
Das erste Recht, welches aus dem allgemeinen Rechtsgesetze fließt, ist das Recht auf die eigene Person, das heißt das Recht, vermöge welchem jeder Mensch beliebig über seine eigene Person verfügen darf. Die Ableitung aus dem allgemeinen Rechtsgesetze liegt nahe. Soll jeder Mensch den höchsten Zweck der Vervollkommnung mittelst seines freien Willens anstreben und darf ihn hierin niemand hindern, so muss er eben seinen freien Willen auf seine eigene Person anwenden dürfen, um sie dem Zwecke der Vervollkommnung entgegenzuführen. Ob der Mensch gut oder schlecht über seine Person verfügt, ob er dumm oder verständig wird, ob er sich ausbildet oder nicht, ob er seine Gesundheit pflegt oder nicht, das liegt außer dem Rechtsgesetze, das geht rechtlich einen andern nichts an, das hat er vor Gott und seinem Gewissen zu verantworten, mit freiem Willen soll er seinen Geist und seinen Körper zu größter Vollkommenheit führen, und der freie Wille hierin darf ihm nicht benommen werden.
[…]
Wenn der Arzt auf den Körper eines Menschen einwirkt, so geschieht dies nur, weil er gerufen und mit der Behandlung beauftragt wird. Es ist daher genausoviel, als ob der Mensch selber auf sich einwirke. Wo der Arzt von selber einschreitet, wie zum Beispiel bei Scheintoten, Ohnmächtigen, da ist es wie in dem Falle der Wahnsinnigen und Fieberkranken: man hat ein Wesen vor sich, das in dem Augenblicke keine Person ist und das man der Persönlichkeit wieder zuzuführen bemüht ist; man verletzt also kein Recht.
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