Im Schatten des Galgens
Aus Oberösterreichs blutiger Geschichte ; eine Spurensuche
Ernst Kollros
ISBN: 978-3-85252-193-0
21 x 15 cm, 214 S., m. Abb., Hardcover
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Kurzbeschreibung
Die frühe Neuzeit wurde von der Constitutio Criminalis Carolina aus 1532 dominiert, die die späteren oberösterreichischen Rechtsquellen maßgeblich beeinflußte, und offenbar in Oberösterreich ergänzend zu den Landgerichtsordnungen auch tatsächlich Anwendung fand, wie beispielsweise die Urteile im Kriminalprozeß Klambauer (Landgericht Reichenstein) oder auch im Hexenprozeß Grillenberger (Landgericht Schwertberg) ebenso wie die »Richtlinie für einen Kriminalprozeß« des Bannrichters Franz Starck von Didenhofen aus dem Jahr 1630 meines Erachtens zulänglich beweisen, während hinsichtlich der Anwendung dieser Rechtsvorschrift im damals bayrischen Innviertel ohnedies kein Zweifel besteht.
Die Carolina erscheint uns heute als ein fürchterliches Gesetzeswerk, beherrscht von äußerst grausamen Strafen, dennoch hob sie sich fortschrittlich von der mittelalterlichen Strafrechtspflege ab, die nur den Unterschied zwischen dem Richten nach Gnade und dem Richten nach Recht kannte, indem sie strafverschärfende, strafmildernde und scrafausschließende Gründe im Strafverfahren berücksichtigte. Sie ist Strafgesetzbuch und Strafprozeßordnung zugleich.
Die Carolina galt für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, wenngleich sie auf Grund der »salvatorischen Klausel« nur subsidiär, also nur insoweit anwendbar war, als das Landesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthielt. Dennoch war sie die einzige bedeutende gesetzgeberische Arbeit des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, eines der bedeutenden Gesetzgebungswerke aller Zeiten, eine Vorschrift, nach der jahrhundertelang Diebe gehängt, Mörder gerädert und Hexen verbrannt wurden.
Die oberösterreichischen Landgerichtsordnungen Für Oberösterreich galt als Landesrecht die Landgerichtsordnung 1559 Ferdinands I., die noch frei war vom Einfluß der Carolina, und später die LGO Leopolds I. von 1675, die sich hingegen sehr stark an der Carolina orientierte. Die Landgerichtsordnungen sollten zur Überwindung der überkommenen mittelalterlichen Strafrechtszersplitterung beitragen und die territoriale Rechtseinheit in den einzelnen Ländern fördern.
Schon 1509 gingen die Bestrebungen der Stände Oberösterreichs dahin, für Oberösterreich eine eigene LGO zu fordern, worauf Maximilian I. die Einführung der niederösterreichischen Landgerichtsordnung anbot. Der Kaiser erließ im Jahr 1514 die sogenannten »Arricl der Landgericht«, uneigentlich auch Halsgerichtsordnung für Niederösterreich genannt, und diese wurden auch in Oberösterreich als Vorschrift beachtet. In den §§30 bis 47 zählte diese LGO die Malefizangelegenheiten auf. Aber erst mit Kundmachungspatent vom 1. Oktober 1559 erschien die Landgerichtsordnung des Erzherzogtums Österreich ob der Enns, die in 32 Abschnitten die Strafrechtsmaterie behandelte.
Die LGO 1675 entstand aus der LGO für Österreich unter der Enns von 1656. Sie behandelte im ersten Teil leichte Vergehen, die keine Leibesstrafen nach sich zogen, im zweiten Teil das Strafverfahren vor den Landgerichten in Malefizfällen und im dritten Teil das materielle Strafrecht, also die einzelnen Delikte, wobei allerdings die Unterscheidung nicht besonders streng war. Das abgebildete Inhaltsverzeichnis dieser LGO gibt einen guten Einblick in das Strafrecht dieser Zeit.
Diese LGO bot einen umfangreichen strafrechtlichen Deliktskatalog an und hat, was besonders verdienstvoll ist, verfahrensrechtlich doch einen bedeutsamen Fortschritt gebracht. So wurde das althergebrachte Freibitten abgeschafft und auch Eheschließung quasi unter dem Galgen sollte die Todesstrafe nicht mehr aufheben können.
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